Allgemeine Geschäftsbedingungen ValiPrax GmbH

Für alle Verträge und Vereinbarungen zwischen der ValiPrax GmbH (als Auftragnehmer; weiterhin nur ValiPrax) und dem jeweiligen Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich durch die ValiPrax zugestimmt wird, oder das geltende Gesetz diese zwingend vorgibt.

Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch ValiPrax oder mit erster Erfüllungshandlung zustande und bindet die Vertragsparteien. ValiPrax hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Mündlich erteilte Aufträge vom Auftraggeber und Veränderungen bereits bestehender Verträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch ValiPrax. Die jeweiligen Fragebögen und Checklisten, sonstige Informationsauskünfte und Unterlagen, die vorab korrekt und vollständig vom Auftraggeber ausgefüllt und bei ValiPrax eingereicht werden, sind grundlegender Vertragsbestandteil. Gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßende Aufträge werden nicht bearbeitet.

Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist nur der zugrunde liegende schriftliche Vertrag wesentlich und bindend. Grundsätzlich besteht eine Gültigkeit der Angebote von 30 Tagen, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nötigen Voraussetzungen für die Durchzuführenden Maßnahmen (Validierung) zu schaffen. So muss er unter anderem dafür sorgen, dass eine Mindestbetreuung durch Personal gewährleistet ist und die betreffenden technischen Anlagen zugänglich und betriebsbereit sind sowie einwandfrei arbeiten. Zudem hat er eine Mitwirkungspflicht! Er soll sämtliche Unterlagen und Informationen (wie z.B. Angaben in der Checkliste und über zu prüfendes Gerät), die zur Auftragserfüllung dienen, vollständig und fehlerfrei an den Auftragnehmer ValiPrax aushändigen. Die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Informationen sind Grundlage der Vertragserfüllung. Werden vereinbarte Leistungen nicht oder nur unvollkommen ausgeführt und das aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, kann ValiPrax die erbrachte Dienstleistung trotzdem bis zur vollen Höhe in Rechnung stellen (eventuell zzgl. Mehraufwandszuschlag). Der Auftraggeber ist zur Abnahme des erstellten Berichts (Abnahme der Leistung im Werkvertragsrecht) verpflichtet (§ 640 BGB).

Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Bei unvollständigen oder falschen Angaben im Vorfeld der Prüfung/Validierung oder unzureichenden Voraussetzungen, welche vom Auftraggeber verschuldet sind und die das Ausführen der Prüfung/Validierung verzögern, behindern oder blockieren, behält sich ValiPrax das Recht vor, den daraus resultierenden Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Endbetrag dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Bei Aufträgen, die über einen längeren Zeitraum laufen, gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise bindend über die gesamte Laufzeit.

Eine Auftragsstornierung durch den Auftraggeber ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Stornierungen, die durch ValiPrax schriftlich bestätigt werden, sind kostenpflichtig. Grundsätzlich behält sich ValiPrax das Recht vor, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen. Die Verschiebung von vereinbarten Prüfterminen vor Ort ist kostenpflichtig, da vorbereitende Tätigkeiten bereits durchgeführt wurden. Labordienstleistungen beziehungsweise Prüfsets werden dem Auftraggeber nach Bestätigung des Auftrags per Paketdienst überstellt. Nach dem Versand der entsprechenden Artikel durch ValiPrax werden, bei einem danach vereinbarten Rücktritt von der beauftragten Leistung, die bereits entstandenen Kosten der Leistung und das bereits entrichtete Porto in Rechnung gestellt. In jedem Falle muss das leihweise zur Verfügung gestellte Material kostenpflichtig an ValiPrax zurückgeschickt werden. Die Stornierung oder Abänderung einer Sonderanfertigung ist nicht möglich.

Ein Vertragsschluss über die Erbringung einer Dienstleistung ist nicht an eine Liefer- bzw. Leistungsfrist durch ValiPrax gebunden, sofern ein Leistungszeitpunkt nicht ausdrücklich im Angebot definiert war. Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige vom Auftragnehmer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Brandschäden befreien ValiPrax für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Die Lieferbedingungen beziehen sich auf die INCOTERMS 2020. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk.

ValiPrax ist autorisiert, Dritte mit Teilleistungen zu beauftragen oder sich der Hilfe Dritter zur Leistungserfüllung zu bedienen.

ValiPrax ist berechtigt, innerhalb eines Auftrages erbrachte Teilleistungen abzurechnen (Zwischenrechnungen). Nach Auftragserfüllung und Abnahme wird von ValiPrax die Endrechnung erstellt. Der Zahlungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen, sofern nicht anders angegeben, nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf das angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten. Eine Vorkasse-Regelung kann vereinbart werden. Bei Gefährdung des Zahlungsanspruchs aufgrund von Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, hat ValiPrax das Recht zur Forderungsabsicherung durch entsprechende Maßnahmen, so z.B. Verweigerung der Berichtherausgabe bis die Zahlschuld des Kunden beglichen ist.

ValiPrax kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und Unterlagen der durchgeführten Prüfung/Validierung verweigern, sofern der Auftraggeber seinen Vertragsverpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist.

ValiPrax ist befugt, dem Auftraggeber für jede anfallende Zahlungserinnerung bzw. Mahnung ein zusätzliches Entgelt aufgrund der entstandenen Aufwendungen zu berechnen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, zugesandte Ware und Prüfberichte unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Fehler spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt bei ValiPrax anzuzeigen. ValiPrax ist verpflichtet, das entsprechende Werk zu erstellen und die vereinbarte Dienstleistung ordnungsgemäß auszuführen. Bei berechtigter Reklamation und nachweislichem Verschulden des Auftragnehmers, hat ValiPrax das Wahlrecht, entweder die Durchführung zu wiederholen oder eine entsprechende Nachbesserung vorzunehmen. Ein Fehler der Vertragserfüllung liegt nicht vor, wenn die Beanstandungen durch die Nichtbeachtung der vom Hersteller angegebenen Verwendung hervorgerufen wurden.

Ausgehändigte Waren und Prüfberichte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von ValiPrax. Der Auftraggeber ist bis dahin also nur im Besitz der Waren und Unterlagen und somit nicht berechtigt über diese zu verfügen oder sie an Dritte weiterzugeben.

Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von ValiPrax.

Der Auftragnehmer ValiPrax und genannte Unterbeauftragte sind berechtigt, Daten, die das Vertragsverhältnis zur Auftragsabwicklung betreffen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen, zu speichern und aufzubewahren.

Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Regelungen durch wirksame Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Für den Fall einer Vertragslücke werden die Parteien diejenige Regelung vereinbaren, die sie vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bedacht hätten.

Stand: Juli 2024